Im Jahr 2022 wird die Grundsteuer reformiert. Dafür muss jeder Immobilienbesitzer bis zum 31.10.2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes abgeben“.

Grundsteuer Neuwied

Was Sie über die Grundsteuerreform 2022 wissen müssen:

Was ist die Grundsteuer-Reform?

Warum die Grundsteuer reformiert wurde

Was ist die Grundsteuer-Reform?

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung in 2021 für verfassungswidrig erklärt.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten – z.T. aus dem Jahr 1964 (im Osten sogar 1935!).

Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit 1964/1935 sowohl im Westen wie im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der rechtlichen Grundlage der Grundsteuer nicht mehr zu vereinbaren sind.

In der Folge muss nun die Grundsteuer neu berechnet werden.

So funktioniert die Bewertung

So funktioniert die Bewertung

Je nachdem, wie das Grundstück bebaut ist, gibt es hier unterschiedliche Bewertungsverfahren:

Ertragswertverfahren:

Dieses gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum.

Sachwertverfahren:

Dieses gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum.

Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt ganz einfach anhand der Grundstücksfläche
und dem Bodenrichtwert.

Hier geht es zu Detailfragen

Was Eigentümer tun müssen

Die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes

Was Eigentümer tun müssen

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt im Jahr 2022 für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.

Die Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.

Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Manche Finanzämter informieren Sie trotzdem per Anschreiben.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Aktualisierung der Bewertung kann dann alle sieben Jahre weitgehend automatisch erfolgen.

Wir unterstützen Sie gerne.

Checklisten und wichtige Dokumente

Für Wohngrundstücke

Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen

Für Wohngrundstücke

Wohnbaugrundstücke werden im sog. „Ertragswerverfahren“ bewertet.

Damit wir die Steuererklärung optimal für Sie erstellen können, benötigen wir neben der Ausfüllhilfe des Finanzamts noch einige weitere Angaben von Ihnen, die wir in einer Checkliste zusammengefasst haben.

Klicken Sie hier

Gerne können wir Sie auf Wunsch auch in unser Mandanten-Portal einladen, in dem Sie alle Angaben bequem ausfüllen und direkt hochladen können. Sprechen Sie uns an!

Für Geschäftsgrundstücke

Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke

Für Geschäftsgrundstücke

Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken dienen, werden im sog. „Sachwertverfahren“ bewertet.

Damit wir die Steuererklärung optimal für Sie erstellen können, benötigen wir einige Angaben von Ihnen, die wir in einer Checkliste zusammengefasst haben.

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Für unbebaute Grundstücke

Für unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke werden mit dem Bodenrichtwert bewertet.

Damit wir die Steuererklärung optimal für Sie erstellen können, benötigen wir neben der Ausfüllhilfe des Finanzamts noch einige weitere Angaben von Ihnen, die wir in einer Checkliste zusammengefasst haben.

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Gerne können wir Sie auf Wunsch auch in unser Mandanten-Portal einladen, in dem Sie alle Angaben bequem ausfüllen und direkt hochladen können. Sprechen Sie uns an!

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